„Sicherheit Heute“, Sicherheits-Ratgeber“ etc.

 1.

Täglich schließen Gewerbetreibende aus ganz Deutschland Anzeigenaufträge für die Zeitschrift „Sicherheit-Heute“ ab. Diese Broschüre wurde zunächst von der Stiftung Blickkontakt gemeinnützige Gesellschaft mbH, Hamburg und der Bundesvereinigung der Polizei-Basis-Gewerkschaften herausgegeben. Verlegt wurde diese Broschüre zumindest bis Herbst 2004 von der VSI Verlagsgesellschaft für staatsbürgerliche Informationen mbH (vormals Blickkontakt) aus Quickborn bei Hamburg. Seit etwa Januar 2005 wurde „Sicherheit Heute“ von der „Hanseatischen Verlagsholding GmbH & Co. KG“ aus Düsseldorf verlegt werden. Bei „Sicherheit Heute“ handelt es sich um ein Nachfolgeprodukt der „Polizei-Basis-Zeitung“ bzw. vom „Sicherheits-Ratgeber“.

Egal um welche Publikation es sich handelt: Dem Vertragsabschluss geht immer ein freundliches telefonisches Verkaufsgespräch voraus. Der Verlag lässt die Anzeigenwerbung durch Agenturen durchführen. Diese wiederum bedient sich zur Telefonakquise freier Handelsvertreter, welche auf Provisionsbasis arbeiten dürften. Bisher bekannt gewordene Agenturen sind die Fischer GmbH aus Hamburg und die WAP GmbH und die HBSG GmbH aus Düsseldorf. Die Telefonakquise erfolgt anhand einer Verkaufsmappe bzw. Gesprächsleitfadens, an welche sich die Werber zu halten haben. Die Akquise (am Beispiel „Sicherheit Heute) stellt sich in etwa wie folgt dar:

 

           

            Schönen guten Tag, Mustermann am Apparat, den Chef hätt´ ich gerne!

 

            Hallo Herr Mayer, Mustermann vom Ratgeber „SICHERHEIT HEUTE, DIE

            POLIZEI – GARANT IHRER SICHERHEIT“, schönen guten Tag.

 

            Herr Mayer, sicherlich haben Sie auch schon aus der Tagespresse erfahren,

            dass ja im vergangenen Jahr die Kriminalitätsrate wieder um bis zu 12 % ge-

            stiegen ist und zwar vor allem in den Bereichen Kindesmissbrauch, Drogen-

handel (auch an Schulen), Kinderpornografie im Internet, Eigentumsdelikte usw.

 

            Herr Mayer, deshalb starten wir jetzt auch in Ihrem Regionalgebiet eine völlig

neue Schriftenreihe in Form unseres brandneuen RATGEBERS: „SICHERHEIT HEUTE – Die POLIZEI – GARANT IHRER SICHERHEIT“ mit neuesten Informationen und Ratschlägen, was jeder Bürger selber tun kann, um sich, seine Kinder und sein Eigentum zu schützen.

 

           Dabei sind wir natürlich wieder auf aktive Mithilfe seitens der regionalen Unter-

           nehmerschaft in Form von Geschäftsanzeigen angewiesen, denn ohne diese

           Hilfe ist das ganze natürlich nicht zu realisieren.

 

 

 Und als kleines Dankeschön für diese Hilfe erhalten Sie von uns zwanzig           persönliche Exemplare dieses Ratgebers, bei denen wir ihre Anzeige ganz alleine vorne auf der Titelseite abdrucken, unter der Überschrift „Überreicht durch……:“.

 

Herr Mayer, da ist jetzt natürlich meine Frage, aber vor allen Dingen auch meine  Bitte an Sie:

 

                        Da sind Sie ganz sicher auch dabei, Okay!!?

 

 

Angetan von den hehren Zielen, welche der telefonische Werber präsentiert, wird vom Unternehmer in aller Regel an dieser Stelle gefragt, was denn diese Anzeige kosten soll. Üblicherweise erhält er nachfolgende Antwort, wobei der Preis von der jeweiligen Anzeigengröße abhängig ist, d.h. variiert:

 

 

            Das ist genau die Frage auf die ich gewartet habe Herr Mayer, denn da habe

ich noch ein kleines Bonbon für Sie Herr Mayer, denn wir haben eine Druckerei gefunden, die diese wichtige Sache ebenfalls unterstützt und das bedeutet für Sie Herr Mayer, Sie bekommen die Standartgröße, die normalerweise 498.- kostet, bei dieser wichtigen Sache für einen Einführungspreis von nur 398.- und inklusive sämtlicher Druck,- Satz- und Nebenkosten, außer natürlich der Umsatzsteuer, aber ist ja ein durchlaufender Posten. Und für diese 398.- bekommen wir das doch bestimmt hin Herr Mayer okay?

 

 

Ist der Kunde an dieser Stelle noch immer nicht interessiert, erfolgt schrittweise, nach und nach, ein  Preisnachlass, mit einem verlockenden Angebot zum Abschluss:

 

 

            Ich merke schon Herr Mayer, auch mit 248.- kann ich bei Ihnen nicht landen,

aber auf Ihre Diskretion kann ich mich doch verlassen, okay?! Herr Mayer,

dann nehme ich das jetzt ´mal auf meine Kappe, damit auch Sie mit dabei

sein können, gebe ich Ihnen das Ganze jetzt ´mal ausnahmsweise statt für

248.- zum Selbstkostenpreis von nur 198.- und jetzt sind Sie auch bei dieser

wichtigen Sache mit dabei, okay?!   

 

 

Wenn der Kunde besonders kritisch ist, wird nunmehr der gute Name der Polizei in´s Spiel gebracht:

 

 

            Kommen Sie Herr Mayer, 198.- sind doch wirklich nicht zuviel für eine so

            wichtige Sache. Sie kriegen auch noch ein kleines Geschenk von mir und

            zwar unseren kleinen Aufkleber für die Windschutzscheibe Ihres PKW, den

            kennen Sie sicherlich, damit Sie auch im Straßenverkehr zeigen können,

            dass Sie diese wichtige Sache unterstützt haben. Eines ist natürlich klar,

            ich kann und darf Ihnen keine Vorteile versprechen, Rot bleibt Rot und 2

            Promille bleiben 2 Promille, aber schaden kann er Ihnen sicherlich auch

            nicht, oder? OKAY Herr Mayer, für 198.- sind Sie mit dabei und ich leg

            Ihnen den Aufkleber mit in die Post, okay?!

 

             

Beseelt von der Gewissheit für € 498.-, € 398.-, € 248.-, € 198.- usw. etwas Gutes zu tun, wird sodann der kurze Zeit später übermittelte Anzeigenauftrag unterzeichnet.

  

Einige Wochen später erhält der gutgläubige Gewerbetreibende ein Exemplar jener Zeitschrift zugesandt, in welcher „seine“ Anzeige für den guten Zweck abgedruckt ist. In Anbetracht des kaum vorhandenen redaktionellen Teils und des recht dünnen „Heftchens“ treten bald die ersten Zweifel auf, ob die Anzeige mitunter doch etwas überteuert war. Aber über diese Zweifel ist man schnell erhaben, schließlich ist ja alles für einen guten Zweck! Da ist einem oftmals nichts zu teuer und man bezahlt die überteuerte Rechnung.

 

Einen Monat später flattert eine zweite Rechnung ins Haus. Ein Versehen, denkt der Gewerbetreibende und versucht die Angelegenheit durch einen kurzen Anruf in Quickborn bei VSI bzw. bei der Hanseatischen Verlagsholding aus Düsseldorf aus der Welt zu schaffen. Hat man dann endlich jemand an der Leitung und weist auf das offensichtliche Missverständnis hin (im ersten Telefonat mit dem freundlichen Herrn/der freundlichen Dame war doch niemals die Rede von mehreren Anzeigenschaltung ), wird man schnell und unwirsch darauf hingewiesen, dass ein Anzeigenauftrag unterzeichnet worden sei, welcher sich auf ein Volumen von zwölf weiteren Anzeigen erhöht, wenn der Vertrag nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der ersten Ausgabe schriftlich widerrufen wird.

 

Konsterniert nimmt der Kaufmann seinen Vertrag zur Hand und nach mehrfacher Lektüre desselben stellt er fest, dass er ein derartiges Vertragsexemplar unterzeichnet hat und im Fließtext tatsächlich eine Regelung versteckt ist, wonach der Druck von zwölf weiteren Anzeigen in Auftrag gegeben wurde, für den Fall des nicht fristgerechten Widerrufs. Auch nach dem Gang zum Hausanwalt ist man oftmals nicht schlauer. Von dort bekommt man häufig die Mitteilung, dass der Kaufmann den Vertrag vor Unterzeichnung überprüfen muss. Auf das vorherige Telefonat (Inhalt: nur eine Anzeige) komme es überhaupt nicht an.

 

Auch der Anruf beim heimischen Polizeirevier hilft nicht weiter. Von dort erfolgt nämlich die Aufklärung, dass hinter diesen Aktionen keineswegs die Polizei steckt, was in Anbetracht der verwendeten Bezeichnungen eigentlich nahe liegt. Doch weit gefehlt, wie man bei der GdP (Gewerkschaft der Polizei) erfahren kann. Diverse Landesinnenministerien (u.a. Baden-Württemberg) haben ihren Dienststellen untersagt, die streitigen Broschüren auszulegen.

 

Da der Markt mit derartigen Angeboten unterschiedlichster Anbieter in Verbindung mit dem Polizeibegriff offensichtlich boomt, wurde im Rahmen der 169. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder in Meisdorf (http://www.im.nrw.de/inn/doks/imk1101.pdf) am 08.11.2001 der nachfolgende Beschluss gefasst:

 

 

1.     Die Innenministerkonferenz sieht durch die Verwendung des Wortes „Polizei“ im Rahmen von möglichen Verwechslungen, unlauterer Werbepraktiken oder der missbräuchlichen Nutzung des Namens der Polizei eine wesentliche Beeinträchtigung der polizeilichen Sicherheitsarbeit, weil dadurch deren Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt werden können. Im gleichen Sinne sind auch andere Bereiche der öffentlichen Verwaltung davon betroffen.

 

2.     Die Innenministerkonferenz befürwortet daher ein entschiedenes, ggf. auch

gerichtliches Vorgehen gegen diese Praktiken.

 

 

 In dieses Bild fügt sich auch die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 26.11.2004 (Az.: 38 O 147/04) ein, wonach durch die Werbung mit dem Begriff „Polizei“ der gute Ruf von Behörden und deren Bediensteten für gewerbliche Zwecke ausgebeutet wird.

 

  

 

2.

 

Der oben skizzierte Sachverhalt zur Telefonakquise ist keineswegs erfunden, sondern leider traurige Realität. Hunderten von Gewerbetreibenden aus der ganzen Bundesrepublik dürfte er bestens geläufig sein. Bei allen handelt es sich um Anzeigenopfer des oben dargestellten unseriösen Geschäftsgebarens .

 

Rechtsanwalt Jan Dorell von DORELL Rechtsanwälten aus Stockach am Bodensee vertritt seit Herbst 2000 zwischenzeitlich mehrere hundert Geschädigte aus dem ganzen Bundesgebiet sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gegen die Verlagsgesellschaft „Polizei-Basis-Information“ mbH aus Halle, vormals Hamburg,  i.S. Polizei-Basis-Zeitung und Sicherheits-Ratgeber. In mehreren Klagen vor den Hamburger Gerichten konnte  erreicht werden,

 

1.  dass die Anzeigenaboaufträge wegen Verstoß gegen das AGB-Gesetz unwirksam sind. Dies hat zur Folge, dass allenfalls eine Anzeige bezahlt werden muss. Geleistete Zahlungen für zwei Anzeigen oder mehr müssen von der Verlagsgesellschaft zurückbezahlt werden,

 

2.  dass Geschädigte nicht einzeln prozessieren müssen. Gemeinsame Klagen von Geschädigten sind zulässig.

 

3.   Das Amtsgericht Singen a. H. hat in einem Prozess gegen die Verlagsgesellschaft „Polizei-Basis-Information“ mbH in einer Entscheidungen vom 16.07.2002 (Az.: 10 C 370/01) rechtskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gegeben sind mit der Folge, dass der Vertrag anfechtbar ist und überhaupt keine Anzeige bezahlt werden muss.  In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht u.a. aus:

 

„ Nach der Beweisaufnahme steht es zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte (= Verlagsgesellschaft) den Abschluss des Vertrages durch falsche Angaben über die Verwendung der Vertragserlöse erschlichen hat.“

 

 

In Anbetracht der zum Nachteil der Verlagsgesellschaft gewandelten Rechtsprechung versucht diese Geschädigte mit dem Angebot einer Laufzeitreduzierung zu ködern und zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen. Vor der Unterzeichnung eines derartigen Vergleichsvertrages kann nur gewarnt werden, da dieser Vergleich einen (wirksamen) Vertrag darstellt, welcher an Stelle des ursprünglichen (unwirksamen) Anzeigenaboauftrages tritt.

 

Zwischenzeitlich hat die Verlegerin von „Sicherheit Heute“ ihren Namen von BLICKKONTAKT Verlag für staatsbürgerliche Informationen GmbH in

 

VSI Verlagsgesellschaft für staatsbürgerliche Informationen mbH

 

geändert und den Sitz von der Sachsenstr. 5 in Hamburg nach Halstenbek und später nach Quickborn verlegt. Geschäftsführer war zunächst Alexander Bornscheuer. Weiterhin erfolgte eine Änderung des Vertragstextes, wobei man sich nicht dazu veranlasst gesehen hat, den Kunden ausdrücklich auf den doch sehr ungewöhnlichen und überraschenden Vertragsinhalt, z.B. im Rahmen der Preisangabe, hinzuweisen, da dieser Vertragsinhalt im krassen Widerspruch zum Inhalt der Telefonakquise steht. Nachdem die Rechtslage noch bis in das Frühjahr 2006 weder beim Amtsgericht Pinneberg noch dem Landgericht Itzehoe einheitlich bewertet worden ist, hat sich dort zwischenzeitlich die Rechtssprechung gefestigt, wonach keine Zahlungsverpflichtung bzgl. der weiteren Anzeigen besteht.   

  

3.

Seit Dezember 2004 residiert in Düsseldorf, Elisabethstr. 52 a, die Hanseatische Verlagsholding GmbH & Co. KG bzw. die Hanseatische Verlagsgesellschaft mbH. Bei der Verlagsgesellschaft ist u.a. der Vertrieb von Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen Gegenstand des Unternehmens. Geschäftsführer war zunächst (wie schon bei VSI) Alexander Bornscheuer).

 

Bei der Hanseatischen Verlagsgesellschaft mbH handelt es sich um die ehemalige „Bornscheurer Beteiligungsgesellschaft mbH“ aus Halstenbek. Die Verlagsholding verlegte mindestens bis in den Frühsommer 2006 die Broschüre „Sicherheit Heute“ Das verwendete Vertragsformular bzgl der undurchsichtigen Mehrfachschaltung ist mit dem von VSI verwendeten Formular weitestgehend identisch. Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 23.08.2006 die Zahlungsklage der Hanseatischen Verlagsholding gegen einen unserer Mandanten erfreulicherweise abgewiesen.

  

4.

 Seit  dem Jahr 2006 tummelt sich die Firma F und H Verlagsgesellschaft aus Düsseldorf im Haifischbecken der zweifelhaften Anzeigenakquise. Hintergrund hierfür dürfte der Umstand sein, dass die Werbepraktiken der Hanseatischen Verlagsholding GmbH & Co. KG bzw. die ihrer Werbepartner als wettbewerbswidrig einzustufen sind, was im Dezember 2006 das OLG Düsseldorf auch gegenüber der Hanseatischen Verlagsholding bestätigt hat. Geschäftsführerin bei F und H  ist eine Frau Sandra Geider.

Auch diese Verträge enthalten die problematischen Verlängerungsklauseln, welche seit vielen Jahren die Gerichte beschäftigen

   

Wenn Sie weitere Informationen wünschen, so rufen Sie uns bitte an (Tel.: 07771 / 61136) oder mailen Sie uns unter info@dorell.de